Rechtliche Hinweise


A) HINWEISE GEMÄSS § 18 BATTERIEGESETZ

1. Hinweise zur Batterieentsorgung

Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien oder mit der Lieferung von Geräten, die Batterien enthalten, sind wir verpflichtet, Sie auf folgendes hinzuweisen:

Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endnutzer gesetzlich verpflichtet. Sie können Altbatterien, die wir als Neubatterien im Sortiment führen oder geführt haben, unentgeltlich an unserem Versandlager [Europastraße 9, 87700 Memmingen] zurückgeben. Darüber hinaus können Sie gebrauchte Batterien bei Ihrer kommunalen Entsorgungsstelle kostenlos abgeben. Eine Entsorgungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Sammelstelle finden

2. Bedeutung der Batteriesymbole

Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende Bedeutung:

Das Symbol der durchgekreuzten Mülltonne bedeutet, dass die Batterie nicht in den Hausmüll gegeben werden darf.

Bei Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, befindet sich unter dem Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweils eingesetzten Schadstoffes:

Pb = Batterie enthält mehr als 0,004 Masseprozent Blei

Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium

Cadmium Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber.

B) HINWEISE ZUM UMGANG MIT ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN

Elektro- und Elektronikgeräte, die zu Abfall geworden sind, werden als Altgeräte bezeichnet. Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf den Elektro- und Elektronikgeräten weist darauf hin, dass dieses Gerät nicht mit dem normalen Siedlungsabfall entsorgt werden dürfen, sondern getrennt einer Sammlung und Verwertung für Elektro- und Elektronikaltgeräte zuzuführen sind. Elektrogeräte können gefährliche Bestandteile enthalten, die bei unsachgemäßer Entsorgung die Umwelt und die menschliche Gesundheit schädigen können.

Besitzer von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkus, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, im Regelfall vor der Abgabe an einer Entsorgungsstelle von diesem zu trennen. Dies gilt nicht, soweit die Altgeräte bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgegeben und dort zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung von anderen Altgeräten separiert werden. Besitzer von Altgeräten aus privaten Haushalten können diese bei den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abgeben. In der Regel befinden sich in Ihrer Nähe zahlreiche kommunale Sammelstellen, Wertstoffhöfe, Recyclinghöfe, usw. Ein Onlineverzeichnis der Sammel- und Rücknahmestellen finden Sie hier: Sammel- und Rücknahmestellen

Altgeräte enthalten häufig sensible personenbezogene Daten. Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, dass für die Löschung der Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten jeder Endnutzer selbst verantwortlich ist.

C) EU-VERORDNUNG 2019/1148 ÜBER DIE VERMARKTUNG UND VERWENDUNG VON AUSGANGSSTOFFEN FÜR EXPLOSIVSTOFFE – AUSWIRKUNGEN AUF DEN BATTERIEMARKT

Die Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe tritt ab dem 01.02.2021 in Kraft. Dieses Gesetz betrifft die Batterieindustrie leider künftig auch, da Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9) neben anderen Chemikalien in den ANHANG I >Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe< aufgenommen wurde und somit in Zukunft der Vertrieb von Schwefelsäure mit einem Grenzwert von über 15% w/w massiv beschränkt wird.

WICHTIG HIERBEI: Batterien generell sind von diesem Gesetz nicht betroffen, da sie als Produkt gelten. Es geht hierbei nur um Schwefelsäure die lose verkauft wird wie z.B. als Säurepacks bei Motorradbatterien oder separate Säure in Behältern.

Im Wesentlichen bedeutet dies, dass der Verkauf von ungefüllten Batterien mit separatem Säurepack an Endverwender (B2C) nicht mehr gestattet ist. Es dürfen nur noch wartungsfreie/bereits gefüllte Batterien an den Endverbraucher abgegeben werden oder die trocken vorgeladene Batterie muss vor Ort befüllt werden. Darüber hinaus muss das im Verkauf befindliche Personal über dieses Gesetz informiert werden und entsprechend geschult sein. WICHTIG: Schwefelsäure lose darf nicht mehr an den Endkunden abgegeben werden!

Der Absatz an gewerbliche Kunden (B2B) ist unter Einhaltung gewisser Regularien weiterhin möglich. Es müssen die entsprechenden Informationen über diese neue Verordnung innerhalb der Lieferkette weitergegeben werden. Darüber hinaus muss von jedem gewerblichen Kunden eine Erklärung über die sachgemäße Verwendung der Schwefelsäure eingeholt werden, damit ein Verkauf künftig weiterhin möglich ist.

OHNE DIESE ERKLÄRUNG IST KÜNFTIG KEINE AUSLIEFERUNG VON SCHWEFELSÄURE MEHR MÖGLICH (B2B)!

Diese Erklärung fordern Sie bitte unter folgender E-Mail-Adresse an: jessica.rampp@intact-batterien.de

Jedes Unternehmen, das Schwefelsäure vertreibt, muss diese Informationen innerhalb der Lieferkette weitergeben, sein Personal dementsprechend unterweisen und gegebenenfalls Erklärungen der Kunden einholen bzw. den Absatz von Schwefelsäure an private Kunden einstellen (Alternative: Befüllen der Batterie vor Ort!).

Um Ihnen weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, haben wir Ihnen hier das Merkblatt des Batteriefachverbandes ZVEI bereitgestellt. Dort ist nochmal alles Wichtige zu dem Gesetz zusammengefasst und ein allgemeines Muster für die Erklärung im B2B-Bereich angehängt. Link zum ZVEI – Merkblatt37.

Für Fragen zu diesem Thema oder weiteren Informationen stehen Ihnen jederzeit unsere Außendienstmitarbeiter sowie unser Innendienst zur Verfügung. Gerne können Sie Ihre Anfrage zu diesem Thema direkt an folgende E-Mail richten: jessica.rampp@intact-batterien.de. Wir werden diese möglichst zeitnah bearbeiten.

Informationen über die sachgemäße Verwendung von Schwefelsäure können Sie dem ZVEI Merkblatt entnehmen.

 

D) SICHERHEITSINFORMATIONEN IN VERBINDUNG MIT DER VERORDNUNG (EG) NR. 1907/2006 ZUR REGISTRIERUNG, BEWERTUNG, ZULASSUNG UND BESCHRÄNKUNG CHEMISCHER STOFFE (REACH)

Die REACH-Verordnung ist eine EU-Chemikalienverordnung, die am 01. Juni 2007 in Kraft getreten ist. REACH steht für Registration, Evaluation, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Die Verordnung soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Umgang mit Chemikalien sicherstellen. Ziel ist es, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender die Verantwortung für ihre Chemikalie übernehmen.

Die SVHC (Substances of Very High Concern) Liste oder auch REACH-Kandidatenliste genannt, stellt hierbei die Liste der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe dar. Für identifizierte SVHCs gelten besondere Informationspflichten innerhalb der Lieferkette.

REACH regelt die Anforderungen an die Bewertung und Zulassung von Stoffen und Gemischen. Die von uns vertriebenen Batterien gelten als Produkt und fallen somit nicht unter eine Vorregistrierung- Registrierungs- oder Autorisierungspflicht laut REACH.

Jedoch ergeben sich für uns als Lieferant von Bleiakkumulatoren mit der Aufnahme von Blei (CAS No.: 7439-92-1) in die Kandidatenliste zum 27. Juni 2018 erweiterte Informationspflichten innerhalb der Lieferkette.

Blei ist in denen von uns gelierten Batterien enthalten. Der laut REACH festgelegte Schwellenwert von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) wird hierbei überschritten. Der Massengehalt kann je nach Batterietyp variieren, der vorgegebene Schwellenwert wird jedoch stets überschritten.

Blei ist eingestuft als reproduktionstoxisch Kat. 1A, was bedeutet, dass eine unmittelbare Gefahr von bleihaltigen Erzeugnissen ausgeht. Da Blei nun in die Kandidatenliste aufgenommen wurde, werden fortan weitere Informationen von der ECHA über die Chemikalie gesammelt und ausgewertet. Blei könnte somit in Zukunft zulassungspflichtig laut REACH werden. Derzeit gibt es jedoch noch keine Beschränkungen.

Die jeweils aktuelle Kandidatenliste der ECHA finden Sie unter diesem Link.

Unverändert bleiben weiterhin die gefahrstoffrechtliche Einstufung, die Regeln zum sicheren Umgang mit Blei-Säure-Batterien sowie das Anwendungsspektrum unserer Produkte.

Die von uns vertriebenen Motorradbatterien werden teils mit einem separaten Säurepack geliefert. Die darin enthaltene Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9 / EC Nr. 231-639-5) haben wir laut REACH bei der ECHA registriert. Das Registrierungsdossier sowie die Liste aller registrierter Unternehmen finden sie unter diesem Link.

Gerne stellen wir Ihnen auf Nachfrage ein Sicherheitsdatenblatt zu der von uns ausgelieferten Schwefelsäure zur Verfügung.

Für den sicheren Umgang mit unseren Produkten verweisen wir auf das ZVEI Merkblatt, welches Hinweise zum sicheren Umgang mit Bleiakkumulatoren (Bleibatterien) bietet.

Bei Fragen und weiteren Belangen zu dem Thema REACH wenden Sie sich bitte an:

Jessica Rampp
Telefon: 08331/94444-45
E-Mail: jessica.rampp@intact-batterien.de